Aussage- & Zeugnis­verweigerung

Sowohl die Person, der eine Straftat zur Last gelegt wird, als auch deren Verlobte(r), Ehepartner und nahe Verwandte haben Rechte, die es zu kennen und von denen es im Falle eines Falles Gebrauch zu machen gilt.

So kann der vermeintliche Täter die Aussage vollständig verweigern (sog. Auskunftsverweigerungsrecht). Als Beschuldigter im Strafverfahren ist man nur verpflichtet, seine Personalien wahrheitsgemäß anzugeben. Hierzu zählen der Vorname, der Familien- oder Geburtsname, Ort und Tag der Geburt, Familienstand, Beruf, Wohnort und die Staatsangehörigkeit – mehr nicht.
Ehepartner, Lebenspartner, Verlobte, Kinder und nahe Verwandte sind berechtigt, eine Aussage im strafrechtlichen Verfahren zu verweigern, da ihnen ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.

Als Strafverteidigerin kläre ich Sie darüber auf, ob und in welchem Umfang Sie bzw. Ihre Angehörigen berechtigt sind, eine Aussage zu verweigern bzw. kläre Sie als Angehörige(n) bzw. Verwandte(n) eines Beschuldigten im Strafverfahren darüber auf, ob und wann Sie im Strafverfahren keine Zeugenaussagen machen müssen.

Sie benötigen Rat, inwiefern Sie von Ihrem „Recht zu Schweigen“ im Ermittlungs­verfahren Gebrauch machen sollten? Kontaktieren Sie mich unter 089 / 12 66 73 0